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Lexikon - §34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO (01.01.2013)

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§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO (01.01.2013)

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will,  mehr...

§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO (01.01.2013)

Wer gewerbsmäßg den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.  mehr...

§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und b GewO (01.01.2013)

Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten  mehr...

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