FinanzAkzente

günstig finanzieren - gut versichern
Menü

Artikel 34 - Grundgesetz (GG)


Haftung bei Amtspflichtverletzungen

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Kontakt
FinanzAkzente
Hermann-Löns-Weg 50
23562 Lübeck
mehr...
not visible